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Neues deutsches Geschmacksmustergesetz

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2003 den Gesetzentwurf zur Reform des Geschmacksmusterrechtes verabschiedet.

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2003 den Gesetzentwurf zur Reform des Geschmacksmusterrechtes verabschiedet. Der Bundesrat hat am 13. Februar 2004 zugestimmt. Damit wird die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen in deutsches Recht umgesetzt. Es erfolgt dabei eine weitgehende Anpassung an das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Gesetz wird in Abhängigkeit vom Veröffentlichungsdatum im Bundesgesetzblatt im Laufe des Sommers in Kraft treten.

Die bislang strengeren Anforderungen nach einer "gewissen Gestaltungshöhe" sollen abgeschwächt werden. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen. Weiterhin wird die Höchstschutzdauer eingetragener Geschmacksmuster von 20 auf 25 Jahre verlängert. Die Neuheitsschonfrist ist auf 12 Monate verlängert worden.

Bis zuletzt umstritten war die Frage des Schutzes von Ersatzteilen, insbesondere im Automobilbereich. Hier bleibt es zunächst bei der bestehenden Regelung, wonach sichtbare Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhauben als Geschmacksmuster geschützt werden können, sofern sie auch als Einzelteile die Schutzvoraussetzungen erfüllen.

Angesichts der vergleichsweise günstigen Kostenregelung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist zu erwarten, daß die Zahl der rein nationalen Geschmacksmuster zugunsten der EU-weit geltenden Geschmacksmuster zurückgehen werden.

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