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Brexit und EU-Marken und EU-Designs

Großbritannien ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten und gemäß dem Austrittsabkommen gilt ein Übergangszeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. In dieser Zeit gelten auch die Unionsschutzrechte in Großbritannien weiter.

EU-Marken und UK-Marken
Alle eingetragenen EU-Marken (Unionsmarken) werden zum 1. Januar 2021 vor dem britischen Amt für Geistiges Eigentum als eine vergleichbare britische Marke parallel zur EU-Marke weitergeführt. Diese behält den ursprünglichen Anmeldetag der EU-Marke und denselben rechtlichen Status wie eine Marke, die ursprünglich nach britischem Recht registriert worden wäre. Auch ursprünglich in der EU-Marke beanspruchte Prioritäten oder britische Senioritäten bleiben erhalten. Das System sieht eine Nummerierung der dann neuen UK-Marken vor, die sich eng an der Nummerierung der bisherigen EU-Marken orientiert. Im Wesentlichen wird bei der neuen britischen Marke das Aktenzeichen mit 009 beginnen und daran folgt das bisherige EU-Aktenzeichen in einem 8-stelligen Format.

Unionsmarkenanmeldungen, also angemeldete aber noch nicht eingetragene Marken, müssen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten ab dem Ende der Übergangszeit, also bis zum 30. September 2021 in Großbritannien neu angemeldet werden (mit Zahlung von Amtsgebühren), behalten aber ihren ursprünglichen Anmeldetag und gegebenenfalls Prioritätstag aus der ursprünglichen Unionsmarkenanmeldung.

Für die neuen britischen Marken gelten in Streitfällen dann auch nationale Benutzungserfordernisse. Reichte vorher die Benutzung in der EU, so muss ab 2021 die Benutzung in Großbritannien nachgewiesen werden.

Falls explizit kein britisches Schutzrecht gewünscht wird, kann ein „opt-out“ erklärt werden.

In einem Übergangszeitraum von drei Jahren wird man für diese Marken auch keine britischen Vertreter benötigen. Danach jedoch voraussichtlich schon.

Auch bei EU-Marken, die Bestandteil von international registrierten Marken nach dem Madrider Markenabkommen sind, soll eine Umwandlung zu einer zusätzlichen britischen Marke innerhalb der internationalen Registrierung erfolgen. Die genauen Details hierzu sind noch nicht bekannt.

EU-Designs und UK-Designs
Registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designs) werden ebenfalls automatisch zu zusätzlichen britischen geschützten Designs umgewandelt.

Bis zum 31. Dezember 2020 anhängige EU-Designanmeldungen können bis zum 30. September 2021 gegen Zahlung von Anmeldegebühren als UK-Designs unter Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetages neu angemeldet werden.

Auch das Recht an dem sogenannten nicht eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmuster wirkt national in Großbritannien fort. Ab dem 1. Januar 2021 wird es jedoch ein davon unabhängiges, nicht registriertes britisches Geschmacksmuster geben, das durch erstmalige Ausstellung in Großbritannien entsteht (und insofern in Konkurrenz zu dem nicht eingetragenen EU-Geschmacksmuster steht, das durch erstmalige Ausstellung in der EU entsteht).

Europäisches Patent
Das vom Europäischen Patentamt in München verwaltete europäische Patent ist vom Brexit nicht betroffen, da das europäische Patentübereinkommen ein völkerrechtlicher Vertrag (unabhängig von der EU) ist, an dem Großbritannien weiterhin beteiligt bleibt (wie auch die Schweiz, die Türkei und Norwegen).

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