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CORONA und der gewerbliche Rechtsschutz

Das Corona-Virus betrifft alle Wirtschaftsbereiche in Deutschland, damit auch den gewerblichen Rechtsschutz. Zum einen werden durch die Stilllegung von Universitäten, Geschäften und anderen Institutionen die aktuellen Anmeldeaktivitäten gebremst, zum anderen bietet die eingetretene Krise aufgrund verstärkter Homearbeit und Zeit zum Nachdenken möglicherweise Wege zu neuen Ideen.

In den aktuellen Schutzrechtsverfahren während der Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Designs gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Fristverlängerungen. So hat das Amt bekannt gegeben, dass Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährt wurden, bis zum 4. Mai 2020 verlängert werden. Jedenfalls wird bis dahin nicht aufgrund eines Fristablaufes entschieden. Das betrifft die vom Amt gesetzten Fristen, gesetzliche Fristen, beispielsweise für das Zahlen einer Jahresgebühr bei Patenten oder für die Verlängerung der Laufzeit einer Marke, sind davon nicht betroffen und gelten wie bisher.

Ähnliche Regelungen haben auch das Europäische Patentamt sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erlassen. Das Bundespatentgericht in München hält keine Gerichtsverfahren bis zum 19. April 2020.

Auf der anderen Seite bietet die eingetretene Krise Gelegenheit, kreativ zu werden und neue Produkte, Verfahren, Marketing-Ideen und dergleichen zu entwickeln. Hier bietet sich dann wieder das Anmelden von Schutzrechten an, wenn diese Neuentwicklungen ein Unternehmen oder auch eine Privatperson nach Ende der Krise nach vorne bringen soll. Weltweit wird nach einem Impfstoff gegen das Corona-Virus sowie nach Arzneimitteln zur Behandlung von Corona-Erkrankten gesucht. Impfstoffe und Arzneimittel können durch das gewerbliche Schutzrecht „Patent“ unter Schutz gestellt werden und monopolisiert werden. Dabei steht das Patentrecht aber nicht einer weiten Verbreitung dieses Impfstoffs zu vertretbaren Kosten entgegen, da im Patentrecht für essentielle Produkte eine Zwangslizenz normiert ist. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Entwickler eines Impfstoffes diesen für die gesamte Menschheit zur Verfügung stellen. Der deutsche Gesetzgeber setzt zudem in diesen Tagen um, dass das Bundesgesundheitsministerium anordnen kann, dass eine Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden kann. Das bedeutet für einen Patentinhaber, beispielsweise eines Heilmittels, dass er dieses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen hat.

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