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Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bekanntermaßen ist neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit seiner 25-jährigen Laufzeit auch das "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geschaffen

Bekanntermaßen ist neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit seiner 25-jährigen Laufzeit auch das sogenannte "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster" geschaffen worden, dass allein durch erstmalige Veröffentlichung innerhalb der EU entsteht und dann eine Laufzeit ab diesem Datum von drei Jahren hat. Hierzu hatte der BGH in der Entscheidung "Gebäckpresse" entschieden, dass die erstmalige Veröffentlichung auch innerhalb der EU erfolgen muss. Das heißt, eine erste Veröffentlichung, z.B. in China, führt nicht zu einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Vielmehr nimmt eine solche Vorveröffentlichungen dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei dessen erstmaliger Veröffentlichung in der EU die Neuheit. Nur für das "normale" eingetragene Geschmacksmuster besteht eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten.

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