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Aktueller Stand bei der Patentierung von Software

Die Rechtsprechung zu Software-Patenten hat sich in den letzten Jahren gefestigt.

Die Rechtsprechung zu Software-Patenten hat sich in den letzten Jahren gefestigt. Im ersten Schritt wird bei der Prüfung von Software-Patentanmeldungen geprüft, ob ein technischer Charakter vorliegt. Wenn eine technische Aufgabe gelöst wird, technische Effekte erzielt werden oder technische Wechselwirkungen bestehen oder ähnliche konkrete technische Bezüge gegeben sind, so ist auch Software zumindest grundsätzlich patentfähig. Bei der Prüfung einer solchen Anmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit werden jedoch solche Merkmale nicht berücksichtigt, die nicht technisch sind. Die Erfindung muss daher also mit technischen Merkmalen gestützt werden. Wenn nicht-technische Merkmale jedoch untrennbar mit technischen Merkmalen verknüpft sind und unmittelbar zusammenwirken, so können auch diese im Rahmen der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit berücksichtigt werden. Im Vorfeld einer Patentanmeldung gilt es daher, sich Gedanken darüber zu machen, ob und auf welche Weise sich die die Erfindung als technische Überlegungen und Problemlösungen darstellen lassen.

Derzeit ist eine Vorlagefrage (G3/08) bei der großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes anhängig, deren Beantwortung der Rechtsprechung, insbesondere der des Europäischen Patentamtes, eventuell neue Impulse verleiht.

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