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Weiterbehandlung von Patent- und Markenanmeldungen

Am 01. Januar 2005 treten ein neuer § 123a des Patentgesetzes und ein neuer § 91a des Markengesetzes in Kraft.

Am 01. Januar 2005 treten ein neuer § 123a des Patentgesetzes und ein neuer § 91a des Markengesetzes in Kraft. Danach wird eine Anmeldung, die nach Versäumen einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist, z. B. Beantwortung eines Prüfungsbescheids, zurückgewiesen wurde, vom Deutschen Patent- und Markenamt gegen Zahlung einer Gebühr weiterbehandelt. Bisher konnte in solchen Fällen nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden, bei dem jedoch nachgewiesen werden mußte, daß die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Die Weiterbehandlung, die bei europäischen Patentanmeldungen schon lange möglich ist, vereinfacht das Verfahren für Patent- und Markenanmelder.

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