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Wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Gastronomie-Konzeptes

Viele Unternehmen sichern ihre technischen Erfindungen über Patente, ihre Produkte über Marken und die äußere Form der Produkte über Designs ab

Aber was ist mit einer Geschäftsidee in Form eines eingängigen und erfolgreichen Gastronomie-Konzeptes? Hier greifen die traditionellen gewerblichen Schutzrechte nicht und grundsätzlich besteht bei Fehlen eines Sonderschutzes Nachahmungsfreiheit.

Die Nachahmungsfreiheit ist insofern begrenzt, wenn zur eigentlich - mangels Sonderschutz - erlaubten Nachahmung unlautere Tatbestände hinzutreten. Dies kann zum Beispiel eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer von Waren- oder Dienstleistungen über die betriebliche Herkunft dieser Produkte oder des Dienstleistungsangebotes sein. Verankert ist der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz in § 4 Nr. 3 UWG. In einem aktuellen Urteil sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 15 U 74/17) solch einen wettbewerblichen Nachahmungsschutz für ein Gastronomie-Konzept als gegeben an. Ein Wettbewerber der Kette „FRITTENWERK“, die ähnlich wie „Vapiano“ oder „Hans im Glück“ über eine deutschlandweit vertretene Reihe von modernen Schnellrestaurants mit Wiedererkennungseffekt verfügen, war verurteilt worden, die Nachahmung gestalterischer Elemente der Ladenlokale und Speisekarte zu unterlassen. In der Gesamtbetrachtung waren sich das Restaurant der Klägerin und der Beklagten zu ähnlich. Nachgeahmt wurde der Gestaltungsstil von roten Klinkerfliesen, schwarzen Metro Fliesen, Holzvertäfelung im Landhausstil, schwarz-weiß Fotos an den Wänden, weiße Schrift auf schwarzem Hintergrund mit eingekreisten Preisen, Speiseangebot in der Menükarte, ein grünes Design mit vielen Pflanzen und der Ware „Pommes Frites“ als Hauptspeise. Das Landgericht Duisburg hatte in der ersten Instanz einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Auch in der Berufungsinstanz sah das OLG einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch eine nachschaffende Leistungsübernahme, bei der die fremde Leistung als Vorbild benutzt wurde und unter Einsatz eigener Leistung einfach nur wiederholt wurde. Da der Eindruck entstehen kann, dass auch das Restaurant der Beklagten zur Restaurantkette der Klägerin gehöre, sei von einer Herkunftstäuschung auszugehen. Hierbei müssten nicht zwingend alle Gestaltungsmerkmale übernommen werden. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung an.

Aus der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass bei der Übernahme von Werbeauftritten oder Werbemitteln von Mitbewerbern Vorsicht geboten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde jedoch nicht zugelassen.

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