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Vorteil von deutschen Marken und eingetragenen Designs gegenüber Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. November 2017 „Parfummarken“ unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH „Nintendo / Big-Ben“...

Die Klagemöglichkeit für einen deutschen Unionsmarkeninhaber gegen einen italienischen Importeur vor einem deutschen Gericht in Frage gestellt.

Nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung ist nämlich auf eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Verletzers abzustellen und dies erfolgte primär in Italien. Es sind zwar noch einige Fragen offen geblieben, es sieht jedoch derzeit so aus, dass bei konsequenter Fortsetzung der in dem EuGH-Urteil und dem BGH-Urteil vorgenommenen Abwägungen Klagen aus Unionsmarken dann in dem Land erhoben werden müssten, in dem das aktive Verhalten erfolgt oder in Gang gesetzt worden ist. Bei Verletzern ohne Sitz in der EU ist eine Klage vor einem deutschen Gericht bei Angebot der marken- oder designverletzenden Waren in Deutschland weiterhin möglich.

Diese Rechtsprechung gilt jedoch ausschließlich für die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nicht jedoch für die deutsche Marke und das deutsche eingetragene Design. Vor diesem Hintergrund und um auch gegen Verletzer mit Sitz in der EU, die nach Deutschland liefern, vor den im europäischen Vergleich oftmals günstigeren und schnelleren deutschen Gerichten klagen zu können, kann es sich daher empfehlen, auch bei einem eigentlich benötigten EU-weiten Schutz zusätzlich einen „Doppelschutz“ durch eine deutsche Marke bzw. ein deutsches eingetragenes Design zu erwirken, um aus den Schutzrechten dann auch effektiv gegen Verletzer aus der EU in Deutschland klagen zu können.

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