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Werbung mit Schutzrechten

Schutzrechte stellen einen erheblichen Werbefaktor dar

Die Werbeaussage „patentiert“ für ein Produkt oder die Verwendung des Zeichens ® weisen auf eine Besonderheit hin. Besteht dann allerdings tatsächlich nur ein Gebrauchsmusterschutz für das Produkt oder eine Recherche in den Registern ergibt, dass gar keine Marke eingetragen ist, flattert eine Abmahnung ins Haus.

Grundsätzlich ist die wahrheitsgemäße und zutreffende Bewerbung von Schutzrechten wettbewerbsrechtlich zulässig. Die entsprechenden Rechte müssen aber auch als solche bezeichnet werden. „Patentiert“ bezieht sich nur auf Patente und nicht auf Gebrauchsmuster. Auch der Hinweis „patentiert“ für ein Patent, welches nicht in Deutschland, sondern nur in Frankreich besteht, ist irreführend. Für die Werbung mit dem Hinweis „patentiert“ gilt eine Besonderheit. Hier ist es nach Anmeldung des Patentes und nach Offenlegung dieser Anmeldung bereits möglich, auf das angemeldete Patent werbend hinzuweisen. Der Hinweis „patentiert“ darf aber erst nach Erteilung des Patents erfolgen.

Grundsätzlich ist auch die Werbung mit ungeprüften Schutzrechten wie dem Design und dem Gebrauchsmuster zulässig. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Schutzrechte bereits im Register eingetragen sein müssen, bevor man auf sie hinweisen darf. Dies gilt gleichermaßen für die Marke. Das „®“ dürfen Sie nur verwenden, wenn die Marke tatsächlich im Markenregister eingetragen ist.

Diese Hinweise sind zu berücksichtigen, um Abmahnungen in diesem Bereich zu vermeiden.

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