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Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent)

Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens 13 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich dieses ratifiziert haben.

Bisher ist das Abkommen von sieben Staaten, einschließlich Frankreich ratifiziert worden. Es müssen also noch Deutschland, das Vereinigte Königreich und mindestens vier weitere Staaten das Abkommen ratifizieren, damit dieses in Kraft tritt. Damit wird im Laufe des Jahres 2017 gerechnet. Falls das Vereinigte Königreich nach einem Referendum die EU verlassen sollte, würde dies vermutlich auch das Inkrafttreten des Patents mit einheitlicher Wirkung auf unbestimmte Zeit verzögern.

Zwischenzeitlich liegt ein Entwurf einer konsolidierten Fassung einer Durchführungs-ordnung vor (siehe www.epo.org/law-practice/unitary/unitary-patent_de.html).

Bei den Verhandlungen über die Jahresgebühren ist jetzt ein System beschlossen worden, das auf der Summe der Jahresgebühren von Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Niederlande basiert. Die 3. Jahresgebühr beträgt dann € 105,00 und die 10. Jahresgebühr € 1.175,00.

Für die Gerichtskosten sind ebenfalls Vorschläge unterbreitet worden. Es sind die Rechts- und Patentanwaltskosten zu erstatten, jedoch wird hier eine Obergrenze vorgesehen. Bei einem Streitweit von € 500.000,00 sollen die Gerichtskosten € 11.000,00 betragen und die erstattungsfähigen Kosten für Rechts- und Patentanwälte sollen auf € 75.000,00 gedeckelt sein. Dies ist deutlich höher als die erstattungsfähigen Gebühren gemäß RVG im deutschen Verfahren.

Auch bestehende europäische Patente fallen unter diese einheitliche Patentgerichtsbarkeit einschließlich des Risikos der einheitlichen Nichtigkeitsklage. Es besteht die Möglichkeit, ein „opt-out“ aus dieser Zuständigkeit zu erklären. Hierfür ist jedoch eine amtliche Gebühr, in der Diskussion sind € 90,00, zu entrichten.

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