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Deutsches und/oder europäisches Patent?

Das europäische Patentsystem ist in den vergangenen Jahren durch die Aufnahme weiterer Länder und dem Londoner Abkommen mit dem Verzicht auf Übersetzungserfordernisse nach Erteilung des Patentes zunehmend attraktiver geworden.

Jetzt steht das einheitliche EU-Patent vor der Tür und vergrößert die Attraktivität des europäischen Patents noch weiter.

Die Prüfungspraxis des Europäischen Patentamtes hat unter dem Schlagwort „Raising the bar“ eine Reihe von Verschärfungen, insbesondere in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern erfahren. Die Anforderungen an die „Klarheit der Patentansprüche“, die „unzulässige Zwischenverallgemeinerung“ und „verspätetes Vorbringen“ im Beschwerdeverfahren sind immer weiter erhöht worden, so dass ein erheblicher Anteil von Patentanmeldungen nicht mehr wegen fehlender Neuheit oder fehlender erfinderischer Tätigkeit, sondern wegen der oben genannten Anforderungen beanstandet und nicht erteilt wird.

Demgegenüber hat das Bundespatentgericht in zwei Entscheidungen (15 W (pat) 33/08 und 20 W (pat) 8/14) festgestellt, dass Unklarheiten gegebenenfalls auszulegen sind und an sich keinen Zurückweisungsgrund darstellen. Das deutsche Patent bleibt daher durchaus ein attraktives und im Vergleich zum europäischen Patent günstiges Schutzrecht.

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