WICHTIG:

Auch in Zeiten der Corona-Krise stehen wir Ihnen für telefonische Beratungen, Videokonferenzen oder nach Absprache auch für Einzelgespräche gerne zur Verfügung.

Neues vom Arbeitnehmererfinderrecht

Der BGH hat im Jahr 2013 in den Entscheidungen „flexibles Verpackungsbehältnis“ und „Bohrwerkzeug“ herausgestellt, dass sich die Frage der (Mit-)Erfindereigenschaft nicht allein an den Patentansprüchen bemisst [...]

und nicht mit der Begründung versagt werden kann, der geleistete Beitrag betreffe „nicht den springenden Punkt“ der Erfindung. Vielmehr reichen Beiträge zur Anerkennung der (Mit-)Erfinderschaft aus, die den Gesamterfolg beeinflusst haben und deshalb für die Lösung nicht unwesentlich sind. Es ist die gesamte, in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in der Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat.

Daraus ergibt sich, dass insbesondere bei Gemeinschaftsprojekten möglichst vorher geregelt werden sollte, wem das Recht auf eventuell durchzuführende Anmeldungen und die sich daraus ergebenden Rechte zustehen. Andernfalls muss sonst im Zweifelsfall oft davon ausgegangen werden, dass eine Erfindung bei gemeinsamer Entwicklungstätigkeit auch allen beteiligten Parteien zusteht und nur eine gemeinsame Patentanmeldung möglich ist.

Darstellung