WICHTIG:

Auch in Zeiten der Corona-Krise stehen wir Ihnen für telefonische Beratungen, Videokonferenzen oder nach Absprache auch für Einzelgespräche gerne zur Verfügung.

Gebrauchsmuster, Gebrauchsmusteranmeldung

Ein Gebrauchsmuster schützt, genau wie ein Patent, eine technische Erfindung. Im Gegensatz zu einem Patent können mit einem Gebrauchsmuster jedoch nur technische Gegenstände wie Vorrichtungen, Schaltungen und andere Gegenstände geschützt werden. Verfahren lassen sich mit einem Gebrauchsmuster nicht schützen. Ein weiterer Unterschied zum Patent ist der, dass das Gebrauchsmuster sofort ohne sachliche Prüfung eingetragen wird. Beim Gebrauchsmuster muss jedoch ebenfalls ein erfinderischer Schritt vorliegen, der nach früherer Auffassung nicht ganz so groß sein muss, wie die "erfinderische Tätigkeit" beim Patent. Im Jahr 2006 hat der BGH in der Entscheidung „Demonstrationsschrank“ jedoch festgestellt, dass die Anforderung an die erfinderische Qualität bei Patent und Gebrauchsmuster gleich beurteilt werden müssen. Wenn ein Dritter, insbesondere jemand, der vom Gebrauchsmusterinhaber wegen Gebrauchsmusterverletzung verklagt worden ist, bestreitet, dass das Gebrauchsmuster neu ist und den erfinderischen Schritt aufweist, so kann er Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Dann wird unter Beteiligung des Dritten die Prüfung nachgeholt, ob das Gebrauchsmuster am Anmeldetag tatsächlich neu war und den erfinderischen Schritt aufgewiesen hat.

Eine weitere Besonderheit des Gebrauchsmusters liegt darin, dass bei einem Gebrauchsmuster eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders, die in einem Zeitraum von 6 Monaten vor der Anmeldung des Gebrauchsmuster erfolgt sind, bei der Prüfung der Neuheit außer Acht bleibt.

Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre, vorausgesetzt es werden nach dem 3., 6. und 8. Jahr Verlängerungsgebühren gezahlt.

Die Ausarbeitung eines Gebrauchsmusters und einer Patentanmeldung sind in wesentlichen Teilen identisch. Das Gebrauchsmuster ist insofern günstiger, als das bei einer Patentanmeldung vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht erfolgt, bzw. nur in einem Streitfall unter Beteiligung eines Dritten (und unter Kostentragung durch den Verlierer) nachgeholt wird.

Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unser Merkblatt zu Patenten und Gebrauchsmustern. Eine Übersicht zu den Unterschieden zwischen Patenten und Gebrauchsmustern finden Sie hier.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie auch in den Unterlagen des Vortrags, den unser Partner Gunnar Siekmann im Rahmen des Oldenburger Patent- und Markenforums (OPMF.de) gehalten hat.

Patent oder Gebrauchsmuster oder EU-Patent?
16.OPMF Patent

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen in allen Fragen des Gebrauchsmusterrechts. Wir haben schon eine Vielzahl von Gebrauchsmustern angemeldet und zur Eintragung gebracht. Wir haben umfangreiche Erfahrungen in allen damit zusammenhängenden Fragen einschließlich von Löschungsverfahren, Beschwerdeverfahren und Verletzungsverfahren im Zusammenhang mit Gebrauchsmustern. In unseren Büros in Bremen, Hannover und Oldenburg oder in Ihrem Unternehmen prüfen wir gerne, wie Ihre Erfindung mit einem Gebrauchsmuster geschützt werden kann und arbeiten eine Gebrauchsmusteranmeldung für Sie aus.

Falls Sie wissen wollen, zu wie vielen Gebrauchsmustern (und Patenten) unsere Kanzlei in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes als Vertreter geführt wird, klicken Sie hier und geben Sie unter Expertenrecherche folgendes ein: VTR = Jabbusch.

Darstellung