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FAQ

Was ist ein Patentanwalt?

Voraussetzung für die Zulassung als Patentanwalt ist ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium. Der Patentanwalt kann daher auf eine fundierte technische Ausbildung zurückgreifen und ist in der Lage auch technisch anspruchsvolle Erfindungen zu verstehen. Die direkte Ausbildung zum Patentanwalt umfaßt eine mindestens 2jährige Ausbildung unter Aufsicht eines bereits zugelassenen Patentanwalts mit begleitenden Seminaren und einem zusätzlichen juristischen Fernstudium an der Fernuniversität Hagen. Daran schließt sich ein Referendariat beim Deutschen Patent- und Markenamt und am Bundespatentgericht mit anschließender Prüfung an. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt ist der Patentanwalt ausschließlich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht, zugelassen und als solcher beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und im Nichtigkeitsberufungsverfahren auch vor dem BGH zugelassen. In Streitigkeiten über die Verletzung von Schutzrechten sind die zivilen Landgerichte zuständig. Hier tritt in der Regel ein Team aus Rechtsanwalt und Patentanwalt auf, wobei die Kosten beider Anwälte zu den Verfahrenskosten gehören und vom Unterliegenden zu tragen sind.

Die meisten deutschen Patentanwälte, so auch alle Partner unserer Kanzlei, sind außerdem auch zugelassene Vertreter vor dem Europäischen Patentamt oder European Patent Attorneys. Diese Zulassung erhält, wer ein technisch-naturwissenschaftliches Studium, eine mindestens 3jährige Tätigkeit im Bereich des Patentwesens und eine erfolgreich, beim Europäischen Patentamt abgelegte Eignungsprüfung vorweisen kann.

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Was kann der Patentanwalt für mich tun?

Der Entwickler eines Produkts, der sein Produkt vor Nachahmungen schützen möchte und auf diese Weise einen Investitionsschutz erreichen will, hat sein konkretes Produkt vor Augen und ihm fehlt in der Regel die Erfahrung bei der Ausarbeitung von Patentanmeldungen. Die Aufgabe des Patentanwalts ist es nun, auf der Basis der vom Erfinder erhaltenen oder zu erfragenden Informationen den Grundgedanken der Erfindung zu verstehen und diesen weitestmöglich zu schützen, so dass auch Abwandlungen unter den Schutzbereich des Patentes fallen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Formulierung der Patentansprüche, da deren Wortlaut wie ein kleiner Gesetzestext ausgelegt wird, anhand dessen später zu entscheiden ist, ob ein Konkurrenzprodukt eine Patentverletzung darstellt oder eben nicht. In einem Prüfungsverfahren, bei dem die Frage der sogenannten erfinderischen Tätigkeit der Patentanmeldung geprüft wird, werden typischerweise vom Patentamt im ersten Prüfungsbescheid mehrere Druckschriften genannt und es wird dargelegt, dass aufgrund des Inhalts dieser Druckschriften die beanspruchte Patentanmeldung nicht erteilt werden könne. Dies ist nun genau zu prüfen und entweder zu widerlegen oder zu prüfen, ob in der zu Anfang bereits möglichst detailreich ausgearbeiteten Patentanmeldung doch noch weitere Details vorhanden sind, die aus den entgegengehaltenen Druckschriften nicht bekannt sind und mit denen man eine Merkmalskombination begründen kann, die in dieser Form aus dem vorher veröffentlichten Stand der Technik nicht bekannt ist. Je näher der Stand der Technik an die eigene Entwicklung herankommt, um so weiter wird man sich präzisieren müssen und dadurch auch den Schutzumfang auf ganz konkrete Merkmale reduzieren müssen. Umgekehrt heißt das aber auch, dass man dann einen sehr großen Schutzumfang enthält, wenn die eigene Idee weit vom vorher bekannten Stand der Technik entfernt liegt.

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Kann ein Nachahmer ein Patent durch eine kleine Abwandlung umgehen?

Dies hängt vom Schutzumfang der Patentansprüche ab, der sich auch daraus ergibt, wie nah der vorveröffentlichte Stand der Technik ist, gegen den man sich abgrenzen muß (siehe auch vorhergehende Frage). Grundsätzlich können auch abgewandelte Produkte unter den Patentschutz fallen. Wesentlich ist die Frage, ob der Verletzungsgegenstand sämtliche Merkmale des unabhängigen Anspruchs des Patents, insbesondere des Patentanspruchs 1, (oftmals noch eines weiteren Patentanspruchs) aufweist. Weist der Verletzungsgegenstand alle Merkmale des unabhängigen Patentanspruchs auf, so liegt eine Patentverletzung vor.

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Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?

Beides sind Schutzrechte mit denen technische Erfindungen geschützt werden. Die Unterschiede sind eher formaler und verfahrensrechtlicher Natur:

  1. Das Gebrauchsmuster hat eine maximale Laufzeit von 10 Jahren, während das Patent eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren hat.
  2. Eine Patentanmeldung muß zunächst das patentamtliche Prüfungsverfahren durchlaufen, um zu einem erteilten Patent zu werden. Demgegenüber wird ein Gebrauchsmuster ohne Prüfung sofort eingetragen und stellt dann ein klagebereites Schutzrecht dar. Doch verlangt auch das Gebrauchsmuster als Voraussetzung einen sogenannten erfinderischen Schritt, der jedoch erst auf Antrag eines Dritten in einem Löschungsverfahren überprüft wird. Verklagt der Inhaber eines Gebrauchsmusters einen anderen wegen Gebrauchsmusterverletzung, so ist dessen typische Reaktion, dass er sich darauf beruft, dass es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, recherchiert und dann Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellt. Es wird dann eine Art Prüfungsverfahren unter Beteiligung des Löschungsantragstellers, der zudem für den Stand der Technik nachweispflichtig ist, nachgeholt.
  3. Das Gebrauchsmuster gewährt eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. D. h., auch wenn bereits eine eigene Veröffentlichung stattgefunden hat, so kann noch innerhalb der darauf folgenden 6 Monaten ein Gebrauchsmuster angemeldet werden. Bei einem Patent ist das nicht möglich bzw. ist diese Vorveröffentlichung dann auch relevanter Stand der Technik für die eigene Patentanmeldung.

Welches der beiden Schutzrechte, Patent oder Gebrauchsmuster, im Einzelfall das für Sie Geeignetere ist, sollte in jedem Einzelfall sorgfältig überlegt werden.

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Sind Marken und Warenzeichen das selbe?

Früher gab es in Deutschland das Warenzeichengesetz und man hat dementsprechend von eingetragenen Warenzeichen gesprochen. Mit der europäischen Rechtsangleichung ist in Deutschland zum 01.01.1995 das Markengesetz in Kraft getreten, das das frühere Warenzeichengesetz abgelöst hat. Seitdem spricht man von Marken. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass früher nur der Inhaber eines Geschäftsbetriebes ein Warenzeichen eintragen lassen konnte, während heute eine Marke auch ohne Geschäftsbetrieb angemeldet werden kann.

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Hat Geschmacksmuster etwas mit Geschmack zu tun?

Dies ist nicht zwingend so. Zunächst einmal schützt ein Geschmacksmuster nicht den Geschmack im Sinne des Schmeckens, sondern gibt dem Besitzer einen Schutz für ein Design. Mit dem Geschmacksmuster wird also eine besondere designerische Gestaltung von Alltagsgegenständen, beispielsweise Lampen, Möbeln, Küchengeräten, Autokarosserien geschützt. Es lassen sich jedoch auch Muster- oder Oberflächen Gestaltungen schützen. Ob es sich dabei jeweils um "guten Geschmack" handelt, ist eine Frage die eher jeder für sich persönlich beantworten muß. Rechtlich relevant ist die Frage, ob das zum Geschmacksmuster angemeldete Muster am Anmeldetag neu war und gegenüber allen bekannten Mustern aus diesem Bereich und darüber hinaus eine gewisse Eigenart hat. Seit dem 01.01.2014 heißt das Geschmacksmuster in Deutschland "eingetragenes Design". In den EU-Regelungen bleibt es beim "Geschmacksmuster".

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Gibt es einen Domain-Anwalt?

Einen Domainanwalt im Sinne einer gesonderten Ausbildung oder Qualifikation gibt es nicht. Anwälte die auf diesem Gebiet erfahren und kompetent sind (oder sich dafür halten) können sich Domainanwalt nennen.

Das Domainrecht, insbesondere die Frage des Rechts an einer Domain und die Auseinandersetzung um bestimmte Domains auf der Grundlage verschiedener sich gegenüberstehender Rechte, ist eine spezielle Thematik innerhalb des Markenrechts. Als Patentanwälte sind wir auf den vergleichsweise kleinen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Markenrechts spezialisiert. Wir haben in unserer Kanzlei daher auch bereits eine Vielzahl solcher Auseinandersetzungen um Domains geführt.

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Was ist ein European Trademark and Design Attorney?

In Alicante hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM oder englisch OHIM abgekürzt) seinen Sitz, das umgangssprachlich auch als Europäisches Markenamt bezeichnet wird. Beim Harmonisierungsamt können EU-weit geltende Marken und Geschmacksmuster angemeldet und registriert werden. Die beim Harmonisierungsamt zugelassenen Vertreter können sich European Trademark and Design Attorneys nennen.

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